Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

Im Oktober 2019 wurde die "Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden", kurz auch die "Whistleblower-Richtlinie" genannt, vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Sie soll künftig Hinweisgebern, die Verstöße von Unternehmen gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz garantieren und zugleich öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu verpflichten, sichere Kanäle für derartige Meldungen einzurichten.

Hamburg, 28.06.2022 – Eigentlich hätte die EU-Whistleblower-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das ist bislang allerdings nur in Dänemark, Lettland, Litauen, Malta, Portugal, Schweden und Zypern geschehen. Die EU-Kommission hat den Druck auf die EU-Mitgliedsstaaten inzwischen deutlich erhöht und ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.


Der aktuelle Stand in Deutschland

Am 13. April 2022 hat das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um nun ei­nen Re­fe­ren­ten­ent­wurf des deut­schen Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Um­set­zung der Richt­li­nie zeit­nah er­folgt. Un­ter­neh­men in Deutsch­land soll­ten da­her ent­spre­chend han­deln, in­dem sie die An­for­de­run­gen im ei­ge­nen Un­ter­neh­men um­set­zen.

Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie gilt nach aktuellem Stand für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.
 

Was ist zu tun?

Die betreffenden Unternehmen werden verpflichtet, einen Kanal oder ein Portal einzurichten, auf dem Mitarbeiter, Kunden, Dienstleister und weitere Personen, die mit dem Unternehmen zu tun haben, Verstöße melden können. Dabei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den Hinweis anonym abzugeben.
 

Das Ziel eines Hinweisgeberkanals

Die Einführung eines solchen Kanals soll die Aufdeckung von strafbaren Handlungen, Compliance-Verstößen oder auch des Fehlverhaltens gegen den individuellen Verhaltenskodex eines Unternehmens bewirken. Gerade Beschäftigte werden etwaige Verstöße aber aus Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel nur anonym melden. Dies soll durch die neue Richtlinie ermöglicht werden. Auch für das Unternehmen hat die Umsetzung viele Vorteile:

  • das Verfahren wirkt abschreckend gegen illegales und unethisches Verhalten
  • das Unternehmen wird vor gesetzlicher Haftung geschützt
  • es wird eine vertrauensvolle und offene Unternehmenskultur gefördert
  • der Ruf des Unternehmens wird positiv beeinflusst
     

Wer meldet was?

Als Hinweisgeber gilt eine Person, die mit ihrer Meinung hilft, Fehlverhalten oder Gefahren in Bezug auf das geschäftliche Handeln durch oder im Zusammenhang mit einem Unternehmen zu erkennen und zu vermeiden. Dabei geht es ausschließlich um gesetzliches Fehlverhalten im jeweiligen Unternehmensumfeld.

Folgende Verstöße sollten unter anderem über den Kanal gemeldet werden:

  • Korruption
  • wettbewerbswidrige Praktiken
  • Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Menschenhandel im Rahmen der eigenen Betriebe und der Lieferkette
  • Diskriminierung und Belästigung
  • Verstöße gegen die Menschenrechte
  • Verstöße gegen die Arbeits- und Produktsicherheit sowie gegen den Umweltschutz
     

So funktioniert ein solcher Kanal

Letztlich bleibt es jedem Unternehmen überlassen, wie es die Möglichkeit der Meldung einrichtet. Sie kann über eine eigents dafür eingerichtete Telefonnummer, eine Mail-Anschrift, mobile Anwendungen oder das Internet eingerichtet sein. Was unabdingbar bleibt, ist die Möglichkeit, die Meldung anonym abzugeben.

Eine Whistleblower-Meldung kann grundsätzlich direkt an die entsprechenden Behörden erfolgen oder an den Compliance-Beauftragten eines Unternehmens. Gerade für kleinere Unternehmen ist das aber eine größere Herausforderung.
 

Wie GGW Sie bei der Umsetzung unterstützen kann

GGW arbeitet zusammen mit seinem Schwesterunternehmen SMR Risikomanagement bereits seit längerem im klinischen Bereich mit ähnlichen Anwendungen, wie sie jetzt zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie benötigt werden (sog. CIRS-Lösung - Critical Incident Reporting System).

Ab sofort bieten wir Ihnen diese Softwarelösung für den Einsatz im Rahmen der Whistleblower-Richtlinie in Ihrem Unternehmen an!

Das Tool wird direkt auf Ihrer Unternehmenswebseite implementiert. Nur dort haben neben den Mitarbeitern auch externe Personen wie Dienstleister, Kunden oder Geschäftspartner Zugriff auf das Meldeportal. Die jeweilige Meldung kann anonym oder personalisiert erfolgen, das entscheidet allein der Hinweisgeber. Der Hinweis wird nicht direkt an die Berhörde geleitet, sondern intern weiterbearbeitet. Dafür sollten in den Betriebsrichtlinien Vorgaben erarbeitet und zum Beispiel eine entsprechende Frist festgelegt werden. Diese "interne" Bearbeitung kann beispielsweise auch durch eine vom Unternehmen beauftragte Anwaltskanzlei erfolgen, an die alle Hinweise direkt geleitet werden.

Neben der Implementierung einer entsprechenden Software kümmern wir uns auch um das Hosting und empfehlen Ihnen auf Wunsch eine geeignete Kanzlei. So kommen Sie allen gesetzlichen Verpflichtungen nach, ohne eigene Zeit und Kapazitäten einsetzen zu müssen.

Sie haben Interesse an einer näheren Beratung oder einer konkreten Umsetzung? Dann sprechen Sie uns gern jederzeit an.
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Claudia Runge
Veröffentlicht: 28.06.2022
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